Wenn in einer Autowaschanlage ein Fahrzeug beschädigt wird, das serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist, muss dafür grundsätzlich der Betreiber haften. Wenn eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug passe, trage dieses Risiko nicht der Fahrer, sondern der Anlagenbetreiber. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 39/24).
Bei einem Range Rover war während eines Waschvorgangs der Heckspoiler abgerissen. Auch das Heck des Fahrzeugs war dadurch beschädigt worden. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos.
Das Gericht gab dem Autofahrer letztinstanzlich Recht. Die Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, müsse ihm den geforderten Schadenersatz von mehr als 3.200 Euro in voller Höhe zahlen. Ein Pkw-Fahrer könne berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage komme. Die Waschanlage war zwar in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber nicht für das Auto des Klägers geeignet. Dafür müsse die Tankstelle haften.
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